Betriebsprüfung: Verdacht auf Steuerhinterziehung beim GbR-Gesellschafter und Betriebsprüfung bei der GbR
Der Bundesfinanzhof hat klargestellt: Gibt es bei einem GbR-Gesellschafter den Verdacht der Steuerhinterziehung, dann kann trotzdem und ohne besondere Begründung bei dessen GbR eine Außenprüfung (Betriebsprüfung) durchgeführt werden.
Generelle Maßstäbe und Grenzen können vorher kaum festgelegt werden, da alles vom Einzelfall abhängt. Im Rahmen des Ermessens müssen lediglich die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und insbesondere das Willkür- und Schikaneverbot eingehalten werden. Dies muss jeweils im Einzelfall sorgfältig geprüft werden.
Solange das Finanzamt die Anordnung der Betriebsprüfung bei der GbR mit allgemeiner Ermessenausübung begründet, ist die Prüfung zulässig. Auch ein Kontakt zwischen Finanzamt und Steuerfahndung schließt die Zulässigkeit nicht aus. Erst wenn die Prüfungsanordnung alleine mit den möglichen Steuerstraftaten des GbR-Gesellschafters begründet würde, würde wohl der Rahmen gesprengt.
Das bedeutet jedenfalls im Praxifall, das gesamte Umfeld des Beschuldigten sofort und umfassend zu prüfen, damit nicht plötzlich unerwartete Neuigkeiten hervorkommen.